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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der KANN GmbH Baustoffwerke

§ 1

Für die von KANN abgeschlossenen Kaufverträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, mit denen sich der Verkäufer spätestens durch die Annahme eines Auftrages einverstanden erklärt. Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer den Auftrag unter Bezugnahme auf seine Lieferbedingungen anbietet oder bestätigt, selbst wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ist der Verkäufer mit den Einkaufsbedingungen der Firma KANN nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hierauf zu verweisen. Für diesen Fall behält sich KANN vor, einen erteilten Auftrag zurückzuziehen, ohne dass der Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Einkaufsbedingungen von KANN gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Verkäufer auch dann, wenn KANN auf diese nicht noch einmal ausdrücklich Bezug nimmt. 


§ 2 Vertragsabschluss

1.  Der Verkäufer ist an von ihm abgegebene Angebote, soweit nichts anderes vereinbart, bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen ab Eingang des Angebotes unter Ausschluss jeglicher Widerrufsmöglichkeiten gebunden.

2. Bestellungen seitens KANN sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Bestellungen mittels web-basierender Art und/oder Telefax der Schriftform genügen. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Kaufverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KANN.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, von KANN vorgenommene Bestellungen, einschließlich der Lieferterminbestätigung, innerhalb von 7 Kalendertagen noch einmal schriftlich zurück zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat KANN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. KANN ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten, 

  • wenn durch Einwirkung von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird;
  • wenn über das Vermögen des Verkäufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit erforderlich, die für die Lieferungen ausreichenden Export-Kontingente und notwendigen Export-Dokumente bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Der Verkäufer hat außerdem bei Vertragsannahme sicherzustellen, dass er über die notwendigen Betriebsmittel und Betriebshilfsmittel verfügt, die zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendig sind.

Die Weitergabe von Aufträge an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung von KANN unzulässig und berechtigt KANN, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


§ 3 Vertragsinhalt

1. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Angaben in den schriftlichen oder mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelten Auftrag von KANN.

2. Der Verkäufer sichert zu, dass die zu liefernde Ware den in der EU geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen entspricht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpackung. 

3. Der Verkäufer sichert zu, dass die Waren, die nach von KANN vorgegebenen Mustern produziert werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4. Beim Kauf von Maschinen und Anlagen sind unsere elektrotechnischen Forderungen Vertragsbestandteil. Diese werden bei Vertragsabschluss gesondert zur Verfügung gestellt. 

5. Soweit der Kauf mit einer Montageverpflichtung verbunden ist, ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Montageverpflichtung ohne Genehmigung von KANN auf Dritte zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt KANN zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer der Eilbedürftigkeit der Montage zu setzenden kurzen Frist für Abhilfe sorgt.


§ 4 Erfüllung und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für eine Leistung aus diesem Vertrag ist der Ort der KANN Handelsniederlassung. KANN ist berechtigt, dem Verkäufer einen anderen Ort als vereinbarten Erfüllungsort (Anlieferstelle) bekannt zu geben. Bei der Wahl eines ausländischen Erfüllungsortes verbleibt es für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei den Regelungen in §§ 17 und 18. 

2. Die Gefahr geht auf KANN erst über, wenn die Ware an dem auf dem Bestellschreiben genannten jeweiligen Leistungsort (Anlieferstelle) eingegangen und dort übergeben worden ist. Mit Übergabe der Ware erwirbt KANN an dieser Eigentum.

3. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Abladenden.

4. Die von KANN abgezeichneten Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung ohne Anerkennung der Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Lieferung. 

5. Wenn der Kauf mit einer Montage und Inbetriebnahme verbunden ist, gelten folgende zusätzlichen Regelungen:

a) Wenn der Verkäufer die Montageverpflichtung übernommen hat, gilt dessen Leistung als erfüllt, wenn der Kaufgegenstand in montierter Form abgenommen wurde. Die Abnahme erfolgt üblicherweise nach Inbetriebnahme.

b) Wird der Kaufgegenstand von KANN montiert, kann eine Abnahme nicht vor Inbetriebnahme verlangt werden.


§ 5 Lieferungen

1.  Der Verkäufer hat spätestens 5 Kalendertage vor dem Absendetermin die fristgerechte Absendung der Ware anzukündigen.

2. Sofern mit KANN keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten Mehr- oder Minderlieferungen nur dann als Vertragserfüllung, wenn sie von KANN genehmigt werden. 

3. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig. Wird Teillieferungen zugestimmt, teilt der Verkäufer KANN unverzüglich mittels web-basierender Art und/oder Telefax mit, ob und ggf. wann mit welchen weiteren Lieferungen gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass der Verkäufer KANN jeweils den aktuellen Stand der Vertragsabwicklung, zusammen mit dem Liefer-Avis, mittels web-basierender Art und/oder Telefax, mitzuteilen hat.

4. Eine Lieferung vor der vereinbarten Zeit ist nur mit Genehmigung von KANN zulässig. KANN ist berechtigt, eine Lieferung vor der vereinbarten Zeit auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden. 

5. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von KANN bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

6. Der Verkäufer gibt KANN schriftlich die für die jeweilige Gattung von Waren zutreffende verbindliche Zolltarifnummer bekannt. Muss KANN bei der Einfuhr der Waren in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Verkäufers einen höheren Einfuhrzoll bezahlen, als ursprünglich vorgesehen, muss der Verkäufer den entstehenden Schaden umgehend – in der Form einer Rücküberweisung des Differenzbetrages – vergüten.

7. Zusätzlich zu den die Sendung im Original begleitenden Dokumenten werden spätestens bei Abgang der Ware sämtliche für den Import relevanten Zolldokumente, wie z. B. Warenrechnung, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung etc. mittels web-basierender Art und/oder Telefax an KANN übermittelt.

8. Beim Kauf von Maschinen und Anlagen müssen uns sämtliche Anlagendokumentationen und Betriebsanweisungen sowohl in Papierform als auch in digitaler Form auf USB-Stick zur Verfügung gestellt werden.


§ 6 Lieferfrist und Nachlieferungsfrist

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf an dem mit KANN vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) eingegangen ist. Betriebsstörungen des Verkäufers oder Lieferverzögerungen seiner Vorlieferanten verlängern die vereinbarte Lieferfrist nicht. 

2. Ist die Lieferung mit einem Einbau in das Eigentum von KANN verbunden (siehe § 4 Abs. 5), hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erst mit Beendigung der Montage, Inbetriebnahme und Abnahme erfüllt.

3. Erkennt der Verkäufer, dass er die vereinbarten Fristen/Termine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerungen KANN schriftlich mitzuteilen, ohne dass er dadurch von der Einhaltung der Fristen/Termine entbunden wird.
Vereinbaren die Parteien bei sich abzuzeichnenden Verspätungen oder bereits eingetretenem Verzug neue Fristen/Termine, so gelten die neuen Fristen/Termine als fix vereinbart und berühren nicht bereits entstandene Ansprüche wegen verspäteter Lieferung. Die Annahme verspätet gelieferter Ware stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsschäden und/oder Konventionalstrafen dar. 

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine oder Fristen ist KANN berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist und die Ankündigung zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei abstrakter Berechnung kann von KANN ohne weiteren Nachweis 30 % des Gesamtkaufpreises berechnet werden; auch wenn der Liefergegenstand in Teilmengen abgerufen wird. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

4. Nach Ablauf einer Lieferfrist gemäß Abs. 1 wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferungsfrist von max. 10 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist hat KANN die Wahl, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder auf der Erfüllung des Vertrages trotz verspäteter Lieferungen zu bestehen. Im Falle eines Rücktrittes bleiben Schadensersatzansprüche gemäß § 325 BGB, zu denen auch ein entgangener Gewinn gehört, unberührt.

5. Bei Lieferverzögerungen, die nicht von KANN zu vertreten sind, ist KANN auch berechtigt, die Lieferung der Ware per Luftfracht oder Sondertransport zu verlangen, wobei der Verkäufer die Mehrkosten der Fracht im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Lieferform zu tragen hat.

6. KANN ist berechtigt, sowohl für den Fall der verspäteten Lieferung als auch für den Fall der Nichtlieferung, die vom Gesetz eingeräumten Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für notwendige Deckungskäufe. 

7. KANN ist berechtigt, eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 2% des Lieferwertes pro Woche, max. jedoch 5% des Lieferwertes insgesamt zu berechnen oder einen etwaigen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Verkäufer hat das Recht einen KANN entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen. 

8. Wenn KANN die Liefertermine als Fix-Termine bezeichnet, kann der sofortige Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn die Lieferung nicht bis zu diesem Termin erfolgt ist. KANN behält sich das Recht vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Will KANN dennoch auf Lieferung bestehen, muss dies sofort nach Fristablauf verlangt werden.

9. Bei Lieferverzögerungen durch Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten, hat KANN das Recht nach seiner Wahl

  • unbeschadet seiner Rechte nach den vorherigen Absätzen die Lieferung zu einem entsprechend verzögerten Zeitpunkt zu verlangen oder
  • vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, wenn die eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Abnehmern diese erfordern (Ersatzbeschaffung).


§ 7 Versandart

1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Versandkosten sowie Verpackungskosten, falls nicht im Einzelfall mit KANN eine andere Regelung getroffen worden ist. 

2. Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware hat ausschließlich nach den – ggf. nachzufragenden – Logistikregelungen von KANN zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Packlisten sind KANN vor Versand der Ware mittels web-basierender Art und/oder Telefax auf Verlangen zu übermitteln.

3. Inhalt und Form von Dokumenten als Grundlagen eines Akkreditivs sind mit KANN vor Ausstellung abzustimmen.


§ 8 Mängeluntersuchung

1. Eine Verpflichtung von KANN gemäß § 377 HGB, die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzuzeigen, ist ausgeschlossen.

KANN verpflichtet sich jedoch zu einer Mindestkontrolle anhand der Lieferscheine sowie zu einer Überprüfung auf erkennbare Transportschäden. Der Verkäufer verpflichtet sich, KANN gegenüber zu einer Warenendkontrolle. Wenn KANN Mängel am Liefergegenstand nach begonnener weiterer Verwendung (Verarbeitung oder Einbau) feststellt, ist sie ab diesem Zeitpunkt zur Mängelrüge berechtigt. KANN verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntmachung eines Mangels nach dessen Erkennbarkeit. 

2. Die Rüge ist bei offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Kalendertagen, gerechnet vom tatsächlichen Wareneingang am Bestimmungsort, beim Verkäufer eingeht.

3. Der Verkäufer stellt KANN die erhobenen Qualitätsdaten zur Verfügung, die in seinem Verantwortungsbereich generiert werden. Die Qualitätsdaten sollen der beiderseitigen Information und Optimierung der Qualität der Produkte dienen. 


§ 9 Sachmängelhaftung nach § 434 ff. BGH

1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB stehen KANN, auch bei nicht erheblichen Mängeln, ungekürzt zu. KANN hat das Recht, nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Neulieferung zu verlangen. Die KANN hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden von dem Verkäufer getragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Lohn- und Materialkosten.

2. Wenn es die eigenen Lieferverpflichtungen erfordern, stehen KANN alternativ folgende Rechte zu:

  • die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Verkäufers entweder durch KANN selbst oder durch einen Drittunternehmer;
  • der sofortige Rücktritt vom Vertrag;
  • die Verwertung der mangelhaften Ware bei entsprechender Minderung des Kaufpreises.

3. Wenn KANN die mangelhafte Kaufsache bereits in eine andere Sache eingebaut hat, ist der Verkäufer verpflichtet, neben der Neulieferung der Kaufsache die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die Wiederherstellung beim Ein- und Ausbau beschädigter Drittgewerke sowie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Die Regelungen der §§ 439, 445a und 445b BGB sind zu Lasten des Käufers nicht abänderbar.

4. Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist verpflichtet, KANN bei Rückgriffen in der Verkäuferkette schadlos zu halten.

5. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist insbesondere verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der KANN wegen einer Verzögerung der rechtzeitigen mangelfreien Lieferung entsteht. Hierzu gehören auch die Rechte von KANN gemäß §§ 6 und 10.

6. Der Verkäufer kann sich gegenüber KANN nicht auf die Rechte gemäß § 439 Abs. 4 BGB berufen, wenn KANN im Rechtsverhältnis zu ihren Käufern ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten ebenfalls nicht eingeräumt wurde.


§ 10 Produkthaftung

1. Wird KANN wegen eines Mangels des Liefergegenstandes aus Produzenten- oder Produkthaftung oder sonstigen Haftungstatbeständen in Anspruch genommen, hat der Verkäufer KANN von den hieraus resultierenden Haftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Ein etwa die Haftung ausschließendes fehlendes Verschulden ist vom Verkäufer zu beweisen. Vorlieferanten des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen. 

2. Wenn der Verkäufer die an KANN gelieferten Waren durch einen Dritten hat produzieren lassen, tritt er hiermit sämtliche Ansprüche aus Produzentenhaftung, die er gegenüber dem Dritten hat, an KANN ab. KANN nimmt die Abtretung an. Eine Freistellung von eigenen Haftungstatbeständen ist mit dieser Abtretung nicht verbunden.

3. Sollte es aufgrund festgestellter fehlerhafter Waren notwendig sein, die gesamte Warenlieferung – auch mit Hilfe eines externen Gutachters – zu überprüfen, hat der Verkäufer die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu tragen.

4. Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rücknahme– bzw. Rückrufaktion ergeben, soweit nicht ein etwaiges Mit- oder Alleinverschulden von Seiten KANN vom Verkäufer nachgewiesen wird. Hierzu gehören auch mittelbare Schäden wie Zinsverluste und Rechtsverfolgungskosten. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht zulässig.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten.


§ 11 Muster

Für die Haftungsregelungen nach den §§ 9 und 10 gilt, dass durch eine Zustimmung seitens KANN zu Zeichnungen, Modellen, Materialien und Berechnungen, die vom Verkäufer erstellt oder geliefert wurden, Gewährleistungsrechte, Garantieverpflichtungen sowie Verpflichtungen aus Produzenten- und Produkthaftung des Verkäufers nicht berührt werden. Das Einverständnis von KANN mit den vorgelegten Zeichnungen, Modellen, Materialien etc. bedeutet weder einen Gewährleistungs- oder Haftungsverzicht noch eine Gewährleistungs- oder Haftungs-(mit)-Übernahme. 


§ 12 Schutzrechte

Der Verkäufer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der Verwertung der von ihm gelieferten Ware keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Rechtsverletzung ist der Verkäufer verpflichtet, KANN von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen und darüberhinausgehende Schäden einschließlich entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Wird KANN von einem Dritten dieser Art in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, KANN auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen sowie sämtlichen hiermit verbundenen Rechtsverfolgungskosten – auch der KANN eigenen – freizustellen. Er ist nicht berechtigt, mit einem Dritten ohne die Zustimmung durch KANN irgendwelche Vereinbarungen oder Vergleiche abzuschließen. 


§ 13 Unterlagen und Geheimhaltung

1. Alle durch KANN zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an KANN notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von KANN. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von KANN dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an KANN - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von KANN sind alle von KANN stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an KANN zurückzugeben oder zu vernichten.
Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
KANN behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit KANN diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2. Erzeugnisse, die nach von KANN entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von KANN oder mit Werkzeugen von KANN oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von KANN.


§ 14 Bereitstellung

Von KANN bereitgestellte Materialien, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von KANN. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für KANN. Es besteht Einvernehmen, dass KANN im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von KANN bereitgestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für KANN verwahrt werden.


§ 15 Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den vom Verkäufer gelieferten Waren sind ausgeschlossen.


§ 16 Preise und Zahlung

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Es handelt sich um Festpreise für die Dauer des Vertrages. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten vorrangig zu dieser Regelung. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so sind in diesem vereinbarten Preis alle Leistungen enthalten, welche zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. 

2. Soweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Empfang und Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer endgültigen Rechnungsprüfung.

3. Bei Lieferungen, deren mängelfreie und mustergetreue Qualität erst nach Durchführung eines Prüfverfahrens beurteilt werden kann, verlängern sich die unter Abs. 2 festgesetzten Zahlungsfristen um jeweils max. 45 Kalendertage.

Für Dokumentenzahlungen gelten besondere Fristen gemäß den Akkreditivbedingungen der Kreditinstitute. 

4. Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Überweisung, bei Scheckzahlungen der Tag der Absendung des Schecks. 

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KANN uneingeschränkt in dem gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

6. Eine Abtretung von Forderungen gegen KANN ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch KANN gestattet.

7. Im Falle von mangelhaften Lieferungen im Sinne von § 9 tritt Fälligkeit erst nach Mängelbeseitigung ein; bei teilweise mangelhafter Lieferung besteht ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht.

8. Die Rechnungen müssen Bestellnummer, Bestelldatum, Lieferzeitraum, Einzelpreise, Artikel und Farbe, Gesamtmenge und Gesamtpreis enthalten. Vom Verkäufer ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben und/oder (soweit erforderlich) die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Rechnungen von Verkäufern aus dem Inland sind KANN in einfacher, von Verkäufern aus dem Ausland in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. 

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich. Bei Unterlassung haftet er gegenüber KANN für einen dadurch entstehenden Mehraufwand. KANN ist berechtigt, den Mehraufwand pauschal mit 10,00 € für jeden Verstoß zu berechnen. Die unter Abs. 2 vereinbarten Zahlungstermine berechnen sich ab der neuen Zusendung einer ordnungsgemäßen Rechnung. 

9. KANN leistet Vorauszahlungen nur dann, wenn diese zuvor durch eine Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder eines Deutschen Versicherungsunternehmens unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgesichert wird.


§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz der KANN GmbH Baustoffwerke. KANN ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen. 


§ 18 Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen KANN und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 19 Kundenschutz

Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber KANN im Verhältnis zu Dritten zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt, soweit dies durch Abwicklung des Kaufgeschäftes nicht zwingend ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für KANN einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Veröffentlichungen über das Bauvorhaben durch den Verkäufer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Einwilligung des Verkäufers sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von KANN zulässig.

Jede Kontaktaufnahme des Verkäufers an den Kunden von KANN ist untersagt. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber KANN zu keiner direkten und/oder indirekten Kontaktaufnahme zu Kunden von KANN.


§ 20 Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht geltend sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.

2. Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für KANN sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von KANN schriftlich bestätigt werden.

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

4. Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.

Stand 26.01.2021